Besuchen Kinder eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule, können die Eltern die Schulgeldzahlungen mit 30 %, maximal 5.000 € pro Jahr, als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schule zu einem anerkannten allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt. Absetzbar sind auch Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen, die das Kind auf einen solchen anerkannten Abschluss ordnungsgemäß vorbereiten. Ob und wie eine solche ordnungsgemäße Vorbereitung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im Urteilsfall hatte das Kind eine Privatschule besucht, die auf die mittlere Reife vorbereiten sollte; die Prüfung wurde später von einer staatlichen Schule abgenommen.
Das Finanzamt hatte der Mutter den Schulgeldabzug versagt. Die erforderliche „ordnungsgemäße Vorbereitung“ auf einen anerkannten Abschluss sei nicht durch einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde nachgewiesen worden. Der BFH hat den Schulgeldabzug zugelassen, weil es hierfür überhaupt keiner Bescheinigung einer Schulbehörde bedürfe. Vielmehr hätten die Finanzbehörden in Eigenregie zu prüfen, ob eine Einrichtung ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereite. Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung erfüllt, weil der Vollzeitunterricht in der Einrichtung (nach den entsprechenden Plänen des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) von qualifizierten Lehrkräften durchgeführt worden war.
Hinweis: Wird ein Kind in einer schulischen Einrichtung auf einen anerkannten Abschluss vorbereitet, müssen die Eltern dem Finanzamt für einen Schulgeldabzug also keine Bescheinigung der Schulbehörde darüber vorlegen, dass die Vorbereitung auf den Abschluss ordnungsgemäß erfolgt.